Abgabenpflicht für erhaltene freiwillige Zuwendungen besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Zuwendung im Austausch für eine zu erbringende Leistung des Changemakers erfolgt. In den meisten Fällen wird dies nicht vorliegen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Zuwendungen bloß der Kostendeckung einer gemeinnützigen Freizeittätigkeit des Changemakers dienen. Sofern die Zuwendung dennoch als Leistungsaustausch anzusehen wäre, bestehen abgabenrechtliche Freibeträge (z.B. Einkommensteuer: EUR 11.000 pro Jahr für alle steuerpflichtigen Einkünfte, Umsatzsteuer: EUR 30.000 pro Jahr für alle Umsätze; Stand: März 2018). Es empfiehlt sich bei abgabenrechtlichen Fragen die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater.